§ 71 letzter Satz wr BauO
§ 71 letzter Satz wr BauO räumt Nachbarn kein absolutes Zustimmungsrecht ein. Das Zustimmungsrecht der Nachbarn soll (nur) sicherstellen, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn geschieht.