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Bauwerke vorübergehenden Bestandes; Zustimmung der Nachbarn

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2013/132bbl 2013, 159 Heft 4 v. 15.8.2013

§ 71 letzter Satz wr BauO

§ 71 letzter Satz wr BauO räumt Nachbarn kein absolutes Zustimmungsrecht ein. Das Zustimmungsrecht der Nachbarn soll (nur) sicherstellen, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn geschieht.

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