§ 134a Abs 1 wr BauO
§ 134a Abs 1 wr BauO normiert Nachbarrechte hinsichtlich des Abstandes, der Gebäudehöhe und der flächenmäßigen Ausnützbarkeit, nicht aber ein Nachbarrecht darauf, dass dann, wenn diese Bestimmungen eingehalten sind, nur eine bestimmte Anzahl von Gebäuden errichtet werden dürfte.