§§ 79 Abs 6, 134a Abs 1 lit a wr BauO
Die Worte "im unbedingt erforderlichen Ausmaß" erfordern nicht, dass die Errichtung der in § 79 Abs 6 wr BauO angeführten Anlagen ("befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä") an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich ist.