§§ 26, 29, 40 Abs 3 tir BauO 2001
§ 42 Abs 5 tir ROG 2006
Durch Abbruch eines Gebäudes erlischt dessen Baubewilligung; sie lebt auch nicht nach Erlöschen der Baubewilligung für das (hier: nicht rechtzeitig ausgeführte) neue (Ersatz-) Gebäude wieder auf.