§ 31 Abs 3 und 4 oö BauO 1994
Mit der behaupteten Verletzung von Dienstbarkeitsrechten (Fensterrecht, Nichtverbauung) werden keine öffentlich-rechtlichen, sondern ausschließlich privatrechtliche Einwendungen vorgebracht.
§ 31 Abs 3 und 4 oö BauO 1994
Mit der behaupteten Verletzung von Dienstbarkeitsrechten (Fensterrecht, Nichtverbauung) werden keine öffentlich-rechtlichen, sondern ausschließlich privatrechtliche Einwendungen vorgebracht.