Landesgesetzliche Regelungen in verschiedenen Bundesländern verbieten weitgehend eine Verwendung von Objekten als "Zweitwohnung" ("Zweitwohnsitz", "Freizeitwohnsitz", "Ferienwohnung" etc) zu Urlaubs- bzw sonstigen Freizeitzwecken. Zur Sicherung dieses mitunter schwierig zu vollziehenden Verbots haben Gemeinden in jüngerer Vergangenheit mit Grundeigentümern, die eine Umwidmung der Liegenschaft bzw eine Baubewilligung anstreben, häufig Vereinbarungen über eine Verpflichtung zur (raumordnungsrechtlich zulässigen) hotelmäßigen Nutzung der Liegenschaft und zur Verbücherung einer entsprechenden "Reallast der Hotelbetreibung" bzw sinngemäße Vereinbarungen getroffen. Nach jüngster Rechtsprechung des OGH stellen derartige Reallasten allerdings kein der Einverleibung zugängliches dingliches Recht iSd § 9 GBG dar. Gleichwohl bereits verbücherte "Reallasten" sind zu löschen. Dies führt zur Frage, welchen Wert derartige Vereinbarungen für die beteiligten Gemeinden (noch) haben, nachdem klargestellt ist, dass sich die intendierte sachenrechtliche Absicherung nicht erreichen lässt. Dementsprechend widmet sich der nachstehende Beitrag den durch diese Judikatur ausgelösten bzw möglichen weiteren Problemen solcher "Reallastvereinbarungen" auf der Ebene des Schuldrechts.