§ 9 ArbVG
§ 70 BVergG 2006
Bei Vorliegen mehrerer Gewerbeberechtigungen können mehrere Kollektivverträge zur Anwendung kommen; das Angebot ist nach den Ansätzen des nach § 9 ArbVG anzuwendenden Kollektivvertrages zu kalkulieren.
§ 9 ArbVG
§ 70 BVergG 2006
Bei Vorliegen mehrerer Gewerbeberechtigungen können mehrere Kollektivverträge zur Anwendung kommen; das Angebot ist nach den Ansätzen des nach § 9 ArbVG anzuwendenden Kollektivvertrages zu kalkulieren.