§§ 364, 422 ABGB
Birgt ein Überhang durch meterweit in das Nachbargrundstück hineinragende Äste erhebliche Gefahr für Sachschäden und für Leib und Leben (Totholz) und ist der davon betroffene Grundstücksteil für die ortsübliche Benützung unbrauchbar, so stellt dieser Eingriff in die geschützte Rechtsposition des betroffenen Grundeigentümers eine unmittelbare Zuleitung gemäß § 362 Abs 2 ABGB dar.