§§ 80 Abs 1, 134a Abs 1 lit c wr BauO
Die von ebenerdigen Stellplätzen beanspruchten Grundflächen sind nicht in die zulässig bebaubare Fläche des Bauplatzes einzubeziehen.
VwGH 15.11.2011, 2008/05/0128
§§ 80 Abs 1, 134a Abs 1 lit c wr BauO
Die von ebenerdigen Stellplätzen beanspruchten Grundflächen sind nicht in die zulässig bebaubare Fläche des Bauplatzes einzubeziehen.
VwGH 15.11.2011, 2008/05/0128