§ 40 Abs 2 stmk BauG 1995
Art 7 B-VG
§ 40 Abs 2 stmk BauG ist aus gleichheitsrechtlichen Gründen auch dann anzuwenden, wenn in einem bereits durchgeführten Baubewilligungsverfahren letztlich die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung versagt worden ist. Das gilt nur dann nicht, wenn in dieser Bauangelegenheit entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt.