§§ 413, 364 Abs 2 ABGB
§ 39 Abs 1 WRG
Nachteilige Einwirkungen auf ein Ufergrundstück durch Sanierung und Erweiterung von Uferschutzbauten, wie zB die Verengung des Wasserbettes, die Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, höhere Wasserstände und eine höhere Belastung des natürlichen Ufers mit der Gefahr örtlicher Böschungserosionen, rechtfertigen eine Unterlassungsklage auch schon vor Eintritt eines Hochwassers. Eine Unterlassungsklage erst nach Eintritt des Hochwassers oder bei Vorhersehbarkeit kurz vorher, käme zu spät.