§ 364b ABGB
Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist.
§ 364b ABGB
Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist.