§§ 60 Abs 1 lit e, 129 Abs 10 wr BauO
Die Anbringung eines Werbeschildes (hier: 6 m lang, 0,60 m hoch) und die Errichtung von Schaukästen in Schutzzonen ist als Änderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes baubewilligungspflichtig.
§§ 60 Abs 1 lit e, 129 Abs 10 wr BauO
Die Anbringung eines Werbeschildes (hier: 6 m lang, 0,60 m hoch) und die Errichtung von Schaukästen in Schutzzonen ist als Änderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes baubewilligungspflichtig.