§ 76 Abs 7 2. Fall wr BauO
Eine Anbauverpflichtung besteht auch dann, wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze angebaut werden darf. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Nachbar die offene Bauweise gewählt hat, sondern vielmehr ob er mangels einer anderweitigen seitlichen Anbauverpflichtung noch berechtigt wäre, an die gemeinsame Grundgrenze anzubauen.