§ 10 Abs 1a UHG
§ 435 ABGB
Nach § 10 Abs 1a UHG ist nicht mehr das Bestehen eines Bauwerks (alte Regelung gemäß § 10 Abs 1 UHG) sondern nur der Umstand der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk ersichtlich zu machen. Ein Rechtsbehelf gegen die Ersichtlichmachung (Einspruch) steht dem Buchberechtigten nicht zu. Der Liegenschaftseigentümer kann aber die Hinterlegung, mit der seine Sache zu Unrecht mit einem Überbau belastet wird, weiterhin mit Löschungsklage bekämpfen.