§§ 1295 ff, 1313a ABGB
Einen Arbeitgeber, der mit einem Dritten einen Werkvertrag eingeht, trifft die Fürsorgepflicht auch hinsichtlich der Arbeitnehmer des Werkvertragspartners. Er haftet dem verletzten Arbeitnehmer seines Vertragspartners aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und muss für das Verschulden seiner Gehilfen gemäß § 1313a einstehen.