§§ 364 Abs 2, 364a ABGB
Neu hinzukommende Nachbarn müssen sich mit den vorherrschenden Immissionen abfinden, zumal auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sein werden.
Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur dann, wenn die Duldung in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgt. Dabei ist darauf abzustellen, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen wäre. Das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs eine Zunahme der Immissionen objektiv bereits voraussehbar war.