§ 23 Abs 5 lit b und c stmk ROG 1974
Ein Spielsalon ist als "Vergnügungsstätte" zu qualifizieren, die Errichtung im "allgemeinen Wohngebiet" daher unzulässig.
VwGH 24.3.2010, 2009/06/0249
§ 23 Abs 5 lit b und c stmk ROG 1974
Ein Spielsalon ist als "Vergnügungsstätte" zu qualifizieren, die Errichtung im "allgemeinen Wohngebiet" daher unzulässig.
VwGH 24.3.2010, 2009/06/0249