§ 33 Abs 5a stmk BauG 1995
Kommt Nachbarn im Bauverfahren keine Parteistellung zu, sind sie auch nicht legitimiert, in Umgehung dieses Umstandes Feststellungsbegehren zu stellen und dadurch einzelne Aspekte der Baubewilligung zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung zu machen.