§§ 52, 53a, 76 AVG
Amtssachverständige der Landesregierung oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften stehen auch den Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Verfügung.
Stellt die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaft aber im Einzelfall tatsächlich keinen lärmtechnischen Sachverständigen zur Verfügung, muss die Baubehörde einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellen; in diesem Fall ist ein Kostenersatz vorzuschreiben.