§§ 326, 329 BVergG 2006
Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung ergeht die Interessenabwägung nur dann zu Lasten des Bieters, wenn der Schutz der körperlichen Sicherheit akut gefährdet ist.
BVA 26.11.2009, N/0115-BVA/12/2009-EV7
§§ 326, 329 BVergG 2006
Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung ergeht die Interessenabwägung nur dann zu Lasten des Bieters, wenn der Schutz der körperlichen Sicherheit akut gefährdet ist.
BVA 26.11.2009, N/0115-BVA/12/2009-EV7