§ 118 BVergG 2006
Ein anwesender Bieter kann auf die Verlesung des Angebotspreises nicht verzichten, weil der Auftraggeber diesen zu verlesen und zu protokollieren hat. Bereits die Manipulationsmöglichkeit ist verpönt und sanktioniert.
VKS Wien 7.10.2009, VKS-7350/09