§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
§§ 32 Abs 1 Z 1, 99 GewO
§ 32 Abs 1 Z 1 GewO erlaubt allen Gewerbetreibenden und damit auch dem Baumeister, Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, "in geringem Umfang" zu erbringen.