§ 226 ZPO
In den Fällen einer objektiven Klagehäufung ist eine genaue Aufgliederung der eingeklagten Forderung durch ziffernmäßige Bestimmung der einzelnen Ansprüche bei sonstiger Unschlüssigkeit der Klage erforderlich. Lediglich dann, wenn es sich um gleichartige Ansprüche aus einem einheitlichen Anspruchsgrund handelt, bedarf der einheitliche Gesamtschaden keiner weiteren Aufschlüsselung.