§§ 932, 1295, 1300 ABGB
Die Überschreitung eines vereinbarten Kostenlimits bewirkt einen Mangel des geschuldeten Architektenwerks und der Architekt haftet daher nach Gewährleistungsrecht. Wurde keine Kostenobergrenze vereinbart, liegt ein Schadenersatzansprüche auslösender Verstoß gegen die Beratungspflicht vor, wenn der Architekt den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hinweist, die dem Bauherrn nicht bekannt sind.