§ 364 Abs 2 ABGB
Für die Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist es nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein Dritter, so haftet der Grundnachbar, wenn er die Einwirkung durch den Dritten duldet obwohl er berechtigt und imstande ist, sie zu verhindern.