§ 523 ABGB
Eine Naturalrestitution ist nicht schon deshalb untunlich, weil sie einen auf Geld gerichteten Bereicherungsanspruch des Wiederherstellenden gegen den Empfänger dieser Leistung auslösen oder wiederaufleben lassen würde.
OGH 18.12.2009, 2 Ob 219/09h