§ 1489 ABGB
Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden. In diesem Fall gilt die durch den ersten Schaden ("Primärschaden") ausgelöste Verjährungsfrist für alle vorhersehbaren Folgeschäden.