§§ 136, 138 wr BauO
§§ 7 Abs 1 Z 4, 53 AVG
Die Berufungsbehörde darf einen bautechnischen Sachverständigen, der den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz approbiert hat, nicht mehr zu einschlägigen Berechnungen beiziehen.
§§ 136, 138 wr BauO
§§ 7 Abs 1 Z 4, 53 AVG
Die Berufungsbehörde darf einen bautechnischen Sachverständigen, der den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz approbiert hat, nicht mehr zu einschlägigen Berechnungen beiziehen.