§§ 60 Abs 1 lit a, 76 Abs 10 wr BauO
Bei einem vergrößernden (Gebäude-) Zubau ist nicht nur für diesen, sondern auch für die schon bestehende Baulichkeit die zum Entscheidungszeitpunkt normierte Bauweise (hier: statt der früheren geschlossenen Bauweise die offene oder gekuppelte Bauweise) einzuhalten.