§ 85 Abs 3 wr BauO
Der Wiener Donauturm ist ein Bauwerk von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung.
Die Errichtung einer Werbeanlage im Ausmaß von 60 m Länge in einer Höhe von 80 m bis 140 m am Schaft des Donauturmes ist unzulässig.