§ 20 Abs 1 lit c tir BauO 2001
Durch den Umbau von Büroräumen in Wohneinheiten können allgemeine bautechnische Erfordernisse (zB Brandschutz, gesundheitliche Verhältnisse, Energieeinsparung, Wärme- und Schallschutz) berührt werden; es handelt sich folglich um eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes.