§ 19 Z 2 stmk BauG 1995
Die Nutzung von Büroräumlichkeiten als Trainingsraum für Fitness- und Wellnesszwecke stellt eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung (hier: wegen der Bodenbelastung bei Aufstellen von mehreren Fitnessgeräten) dar.
VwGH 17.12.2009, 2009/06/0211