§ 25 Abs 1 oö BauO 1994
§ 30 Abs 5 oö ROG 1994
Die Errichtung einer Windkraftanlage (hier: mit einer Höhe von 19 m und einer Leistung von 20 KW) ist auch im "Grünland" zulässig, wenn sie zur Stromversorgung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.