§ 48 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996
Die Einwendung der Nachbarn, dass durch den Eisabwurf von einem (hier: 36 m hohen, 2 m von der Grundgrenze entfernten) Rohrgittermast einer Mobilfunkstation das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, ist zulässig.