§§ 6 Abs 1 Z 3, 15 Abs 3, 35 nö BauO 1996
Den Nachbarn kommt im Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zu.
Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde sind baupolizeiliche Maßnahmen zulässig.