§ 6 Abs 2 nö BauO 1996
Die Einwendungen eines gewerblichen Betriebsanlageninhabers gegen die heranrückende Wohnbebauung müssen bei sonstiger Unzulässigkeit hinreichend konkretisieren, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten.