§§ 6 Abs 2, 48 Abs 1 nö BauO 1996
Mit der Wohnnutzung typischerweise verbundene Immissionen (hier: Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern) sind von den Nachbarn hinzunehmen.
§§ 6 Abs 2, 48 Abs 1 nö BauO 1996
Mit der Wohnnutzung typischerweise verbundene Immissionen (hier: Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern) sind von den Nachbarn hinzunehmen.