§ 11 nö BauO 1996
Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft ist in jedem Fall die Baulandwidmung des Grundstückes.
Ein noch nicht zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage bebaut ist und das infolge Umwidmung nach den Bestimmungen des nö ROG seine Baulandwidmung verliert, kann nicht mehr zum Bauplatz erklärt werden.