§§ 6 lit a, 14 Abs 2 krnt BauO 1996
Die Errichtung von 8,5 m bzw 12,0 m hohen Silotürmen (hier: Stahlbehälter auf vier verkreuzten Stahlfüßen) ist baubewilligungspflichtig.
§§ 6 lit a, 14 Abs 2 krnt BauO 1996
Die Errichtung von 8,5 m bzw 12,0 m hohen Silotürmen (hier: Stahlbehälter auf vier verkreuzten Stahlfüßen) ist baubewilligungspflichtig.