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Silotürme; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan; Wiedererrichtung einer zerstörten Anlage

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/66bbl 2010, 110 Heft 3 v. 12.7.2010

§§ 6 lit a, 14 Abs 2 krnt BauO 1996

Die Errichtung von 8,5 m bzw 12,0 m hohen Silotürmen (hier: Stahlbehälter auf vier verkreuzten Stahlfüßen) ist baubewilligungspflichtig.

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