§ 56 Abs 1 BVergG 2006
§ 33 Abs 2 AVG
Fällt das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, soll der Partei ein weiterer Arbeitstag zur Verfügung stehen.
§ 56 Abs 1 BVergG 2006
§ 33 Abs 2 AVG
Fällt das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, soll der Partei ein weiterer Arbeitstag zur Verfügung stehen.