§ 101 Abs 1 und 3 wr BauO
Der Einbau einer (den Brandvorschriften entsprechenden) Glaskonstruktion in eine Feuermauer stellt keine Öffnung dar, die eine Zustimmung des Nachbarn erfordert.
Es besteht kein Rechtsanspruch des Nachbarn, dass zur Herstellung der Feuermauer ein ganz bestimmtes Baumaterial verwendet wird.