§§ 72, 74 wr BauO
Der Bauwerber hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung des Eintritts der Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides. Wurde der Baubewilligungsbescheid gegenüber einem Nachbarn nicht erlassen, tritt die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides nicht ein. In diesem Fall beginnt die Frist für den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung gar nicht zu laufen.