§§ 129 Abs 10, 129b Abs 2 wr BauO
§ 38 AVG
Ist der Eigentümer einer baulichen Anlage vom Grundeigentümer verschieden, ist der Grundeigentümer im Bauauftragsverfahren verpflichtet, den Eigentümer der baulichen Anlage bekannt zu geben. Die Baubehörde selbst muss keine umfangreichen Erhebungen anstellen.