§ 55 Abs 1 und 2 tir ROG 2001
Zwar entbindet der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes; das bedeutet aber nicht, dass der Verordnungsgeber nicht solche Pläne erlassen darf.