Die Bundesministerin für Inneres beabsichtigte in der Gemeinde Eberau (Burgenland) die Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerber. In dem geplanten Gebäudekomplex sollten Wohnunterkünfte für ca 300 Asylwerber, behördliche Dienststellen des Bundesasylamtes, der Sicherheits- und Fremdenpolizei sowie eine ärztliche Ordination eingerichtet werden. Im Zuge der Nichtigerklärung des rechtskräftigen Baubescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde (Ende des Jahres 2009) wurde die Frage der Vereinbarkeit der Erstaufnahmestelle mit der Flächenwidmung "gemischtes Baugebiet" gem bgld RPlG aufgeworfen. Der folgende Beitrag*) untersucht diese Rechtsfrage unter Berücksichtigung der besonderen verfassungsrechtlichen Zusammenhänge. Zum Zeitpunkt der baurechtlichen Entscheidung war das bgld RPlG 1969, LGBl 18 idF LGBl 2007/23 anzuwenden. Nachträgliche Rechtsänderungen durch die RPlGNov 2010, LGBl 1 (Einführung der Flächenwidmung "Bauland-Sondergebiet - Erstaufnahmestelle") sind daher in der vorliegenden Untersuchung nicht zu berücksichtigen gewesen.