§ 42 JN
§ 40 ZPO
Die Kosten eines zur Schadensfeststellung (Wasserschaden beim Bauvorhaben) eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung (Schadensursache) unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, zB wegen unverzüglich notwendiger Sanierungsarbeiten oder in Rücksichtnahme auf eine bestehende Schadensminderungspflicht.