§§ 364a, 1111 ABGB
Der Betreiber einer Tankstelle haftet dem Bestandgeber nicht nur für Schäden an der in Bestand genommenen Liegenschaft sondern auch für Schäden an anderen im örtlichen Nahbereich der Tankstelle gelegenen - nicht nur unmittelbar angrenzenden - Liegenschaften des Bestandgebers. Der Ersatzanspruch gemäß § 1111 besteht bereits vor Ende des Bestandvertrages, wenn die Gefahr einer irreversiblen Substanzschädigung besteht.