§§ 97 Abs 1, 127 wr BauO
Die statische "Vorbemessung" stellt keine "nach dem Forschritt des Baues erforderliche statische Unterlage" (iSd § 127 Abs 2 wr BauO) dar.
Wie der Begriff "Vorbemessung" zum Ausdruck bringt, sind die Angaben darin nur vorläufig, wohingegen während der Bauführung jedenfalls taugliche und endgültige Unterlagen - denen auch alle dann bekannten tatsächlichen Umstände zu Grunde zu legen sind - vorhanden sein müssen.