§§ 8 Abs 1, 13 Abs 1, 66 Abs 1 stmk BauG 1995
Solange Müllplätze in einer der Wohnhausanlage entsprechenden Größe vorgesehen werden, müssen die sich daraus ergebenden Immissionen als in der jeweiligen Widmungskategorie zulässige Immissionen beurteilt werden.